§ 59a StGBBewährungszeit, Auflagen und Weisungen
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
- 1.
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2.
- seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
- 3.
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 4.
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- 5.
- sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),
- 6.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- 7.
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 59a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 59a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 59a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe“
- § 59 StGB Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 59a StGB Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
- § 59b StGB Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
- § 59c StGB Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 60 StGB Absehen von Strafe
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