§ 59b StGBVerurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 59b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 59b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 59b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe“
- § 59 StGB Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 59a StGB Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
- § 59b StGB Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
- § 59c StGB Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 60 StGB Absehen von Strafe
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