Strafgesetzbuch (StGB)

§ 59b StGBVerurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 59b StGB (amtliche Fassung)

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 59b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 59b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 59b Abs. 1 S. 1 StGB

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