§ 60 StGBAbsehen von Strafe
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 60, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 60 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 60 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe“
- § 59 StGB Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 59a StGB Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
- § 59b StGB Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
- § 59c StGB Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 60 StGB Absehen von Strafe
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.