§ 59c StGBGesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 59c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 59c StGB · Absatz/Satz anfügen: § 59c Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe“
- § 59 StGB Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 59a StGB Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
- § 59b StGB Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
- § 59c StGB Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 60 StGB Absehen von Strafe
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