§ 20 StGBSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 20, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 20 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 20 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit“
- § 13 StGB Begehen durch Unterlassen
- § 14 StGB Handeln für einen anderen
- § 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- § 16 StGB Irrtum über Tatumstände
- § 17 StGB Verbotsirrtum
- § 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
- § 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit
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