Strafgesetzbuch (StGB)

§ 20 StGBSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 20 StGB (amtliche Fassung)

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 20, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 20 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 20 Abs. 1 S. 1 StGB

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