§ 19 StGBSchuldunfähigkeit des Kindes
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 19, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 19 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 19 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit“
- § 13 StGB Begehen durch Unterlassen
- § 14 StGB Handeln für einen anderen
- § 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- § 16 StGB Irrtum über Tatumstände
- § 17 StGB Verbotsirrtum
- § 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
- § 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.