§ 21 StGBVerminderte Schuldfähigkeit
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 21, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 21 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 21 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit“
- § 13 StGB Begehen durch Unterlassen
- § 14 StGB Handeln für einen anderen
- § 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- § 16 StGB Irrtum über Tatumstände
- § 17 StGB Verbotsirrtum
- § 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
- § 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit
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