§ 14 StGBHandeln für einen anderen
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
(1) Handelt jemand
- 1.
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2.
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
- 3.
- als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
- beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- 2.
- ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 14, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 14 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 14 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit“
- § 13 StGB Begehen durch Unterlassen
- § 14 StGB Handeln für einen anderen
- § 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- § 16 StGB Irrtum über Tatumstände
- § 17 StGB Verbotsirrtum
- § 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
- § 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.