§ 49 StGBBesondere gesetzliche Milderungsgründe
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel: Strafbemessung
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
- An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- 2.
- Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
- 3.
- Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 49, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 49 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 49 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Strafbemessung“
- § 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung
- § 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
- § 46b StGB Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
- § 47 StGB Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
- § 48 StGB (weggefallen)
- § 49 StGB Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 50 StGB Zusammentreffen von Milderungsgründen
- § 51 StGB Anrechnung
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