§ 46 StGBGrundsätze der Strafzumessung
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel: Strafbemessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 46, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 46 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 46 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Strafbemessung“
- § 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung
- § 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
- § 46b StGB Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
- § 47 StGB Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
- § 48 StGB (weggefallen)
- § 49 StGB Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 50 StGB Zusammentreffen von Milderungsgründen
- § 51 StGB Anrechnung
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