Strafgesetzbuch (StGB)

§ 46 StGBGrundsätze der Strafzumessung

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel: Strafbemessung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 46 StGB (amtliche Fassung)

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 46, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 28.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 46 StGB?

§ 46 StGB enthält die Grundsätze der Strafzumessung. Die Norm sagt dem Gericht, woran es sich orientieren muss, wenn es innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die konkrete Strafe festlegt.

Die Kernaussagen:

  • Schuldprinzip (Absatz 1): Grundlage der Strafe ist die Schuld des Täters. Zusätzlich muss das Gericht berücksichtigen, wie sich die Strafe auf das künftige Leben des Täters auswirkt.
  • Abwägung (Absatz 2): Das Gericht wägt alle Umstände ab, die für und gegen den Täter sprechen. Genannt sind unter anderem die Beweggründe und Ziele, ausdrücklich auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Motive, außerdem die Art der Ausführung, die verschuldeten Tatfolgen, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat, etwa Schadenswiedergutmachung.
  • Doppelverwertungsverbot (Absatz 3): Umstände, die schon Merkmal des Tatbestands sind, dürfen nicht noch einmal strafschärfend zählen. Beim Diebstahl darf also nicht strafschärfend wirken, dass der Täter fremdes Eigentum weggenommen hat.

Rechtsfolge: § 46 StGB gibt keine feste Strafe vor. Die Norm steuert die Entscheidung des Gerichts innerhalb des Strafrahmens, den der jeweilige Tatbestand vorgibt. In der Urteilsbegründung müssen die wesentlichen Zumessungserwägungen dargelegt werden. Fehler dabei sind ein häufiger Ansatzpunkt für die Revision.

Typische Fälle: Ein Geständnis, gezeigte Reue und die Wiedergutmachung des Schadens wirken in der Regel strafmildernd. Einschlägige Vorstrafen, besonders brutales Vorgehen oder menschenverachtende Motive wirken häufig strafschärfend. Auch eine lange Verfahrensdauer kann sich zugunsten des Angeklagten auswirken.

Abgrenzung: § 46a StGB regelt den Täter-Opfer-Ausgleich als besonderen Milderungsgrund. § 46b StGB betrifft die Kronzeugenregelung bei Aufklärungshilfe. § 49 StGB enthält die Technik der Strafrahmenverschiebung bei gesetzlich vorgesehenen Milderungen. Die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, richtet sich nicht nach § 46 StGB, sondern nach § 56 StGB.

Für dich als Betroffenen oder Angehörigen bedeutet das: Die zu erwartende Strafe lässt sich nie exakt vorhersagen. Sie hängt von einer Gesamtwürdigung ab, bei der das Gericht einen erheblichen Spielraum hat.

Beispiel aus der Praxis

Zwei Täter begehen jeweils einen Betrug mit einem Schaden von 5.000 Euro. Täter A ist nicht vorbestraft, gesteht früh, entschuldigt sich beim Opfer und zahlt den Schaden zurück. Täter B ist mehrfach einschlägig vorbestraft, bestreitet die Tat wider besseres Wissen und hat das Geld verspielt. Obwohl beide denselben Tatbestand erfüllt haben, fällt die Strafe sehr unterschiedlich aus: A erhält in der Regel eine Geldstrafe, B muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Genau diese Unterschiede bildet § 46 StGB ab, denn Vorleben, Nachtatverhalten und Wiedergutmachung fließen in die Abwägung ein.

Häufige Fragen zu § 46 StGB

Was bedeutet Strafzumessung einfach erklärt?

Strafzumessung ist die Entscheidung des Gerichts, wie hoch die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens ausfällt. Sieht ein Delikt zum Beispiel Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, legt das Gericht anhand der Kriterien des § 46 StGB fest, welche Strafe im konkreten Fall schuldangemessen ist.

Was wirkt strafmildernd?

Häufig strafmildernd wirken ein Geständnis, echte Reue, Schadenswiedergutmachung, ein Täter-Opfer-Ausgleich, fehlende Vorstrafen, eine schwierige Lebenssituation zur Tatzeit oder eine lange Verfahrensdauer. Eine Garantie für eine mildere Strafe gibt es aber nicht, es kommt auf die Gesamtwürdigung an.

Was wirkt strafschärfend?

Strafschärfend wirken in der Regel einschlägige Vorstrafen, hohe Schäden, brutales oder planvolles Vorgehen und menschenverachtende Beweggründe. Rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Motive nennt das Gesetz seit einigen Jahren ausdrücklich.

Was ist das Doppelverwertungsverbot?

Umstände, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, dürfen bei der Strafzumessung nicht noch einmal zulasten des Täters berücksichtigt werden. Bei einer Körperverletzung darf das Gericht also nicht strafschärfend werten, dass das Opfer verletzt wurde, denn das setzt der Tatbestand ohnehin voraus.

Hilft ein Geständnis wirklich vor Gericht?

In der Regel ja. Ein Geständnis erspart dem Opfer eine belastende Beweisaufnahme und zeigt Verantwortungsübernahme. Es zählt zum Nachtatverhalten im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB und wird meist spürbar strafmildernd berücksichtigt. Wie stark, hängt vom Zeitpunkt und den Umständen ab.

So zitierst du diese Norm
§ 46 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 46 Abs. 1 S. 1 StGB

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