Strafgesetzbuch (StGB)

§ 45b StGBWiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Nebenfolgen

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 45b StGB (amtliche Fassung)

(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn

1.
der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
2.
zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 45b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 45b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 45b Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Nebenfolgen“

  • § 45 StGB Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
  • § 45a StGB Eintritt und Berechnung des Verlustes
  • § 45b StGB Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

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