§ 50 StGBZusammentreffen von Milderungsgründen
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel: Strafbemessung
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 50, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 50 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 50 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Strafbemessung“
- § 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung
- § 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
- § 46b StGB Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
- § 47 StGB Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
- § 48 StGB (weggefallen)
- § 49 StGB Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 50 StGB Zusammentreffen von Milderungsgründen
- § 51 StGB Anrechnung
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