Strafgesetzbuch (StGB)

§ 30 StGBVersuch der Beteiligung

Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 30 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 30, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 30 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 30 Abs. 1 S. 1 StGB

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