Strafgesetzbuch (StGB)

§ 16 StGBIrrtum über Tatumstände

Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 16 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 16, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 16 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 16 Abs. 1 S. 1 StGB

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