§ 17 StGBVerbotsirrtum
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 17: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 -
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 17, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 17 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 17 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit“
- § 13 StGB Begehen durch Unterlassen
- § 14 StGB Handeln für einen anderen
- § 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- § 16 StGB Irrtum über Tatumstände
- § 17 StGB Verbotsirrtum
- § 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
- § 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit
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