Strafgesetzbuch (StGB)

§ 17 StGBVerbotsirrtum

Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 17 StGB (amtliche Fassung)

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 17: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 -

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 17, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 17 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 17 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit“

Alle Paragraphen des StGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.