Strafgesetzbuch (StGB)

§ 18 StGBSchwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 18 StGB (amtliche Fassung)

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 18, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 18 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 18 Abs. 1 S. 1 StGB

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