Strafgesetzbuch (StGB)

§ 109 StGBWehrpflichtentziehung durch Verstümmelung

Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 109 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 109, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 109 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 109 Abs. 1 S. 1 StGB

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