§ 109a StGBWehrpflichtentziehung durch Täuschung
Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 109a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 109a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 109a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung“
- § 109 StGB Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
- § 109a StGB Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
- § 109d StGB Störpropaganda gegen die Bundeswehr
- § 109e StGB Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- § 109f StGB Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
- § 109g StGB Sicherheitsgefährdendes Abbilden
- § 109h StGB Anwerben für fremden Wehrdienst
- § 109i StGB Nebenfolgen
- § 109k StGB Einziehung
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