§ 109f StGBSicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
- 1.
- Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
- 2.
- einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
- 3.
- für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 109f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 109f StGB · Absatz/Satz anfügen: § 109f Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung“
- § 109 StGB Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
- § 109a StGB Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
- § 109d StGB Störpropaganda gegen die Bundeswehr
- § 109e StGB Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- § 109f StGB Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
- § 109g StGB Sicherheitsgefährdendes Abbilden
- § 109h StGB Anwerben für fremden Wehrdienst
- § 109i StGB Nebenfolgen
- § 109k StGB Einziehung
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