§ 109h StGBAnwerben für fremden Wehrdienst
Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 109h, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 109h StGB · Absatz/Satz anfügen: § 109h Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung“
- § 109 StGB Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
- § 109a StGB Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
- § 109d StGB Störpropaganda gegen die Bundeswehr
- § 109e StGB Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- § 109f StGB Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
- § 109g StGB Sicherheitsgefährdendes Abbilden
- § 109h StGB Anwerben für fremden Wehrdienst
- § 109i StGB Nebenfolgen
- § 109k StGB Einziehung
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