Strafgesetzbuch (StGB)

§ 109i StGBNebenfolgen

Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 109i StGB (amtliche Fassung)

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 109i, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 109i StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 109i Abs. 1 S. 1 StGB

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