§ 109i StGBNebenfolgen
Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 109i, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 109i StGB · Absatz/Satz anfügen: § 109i Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung“
- § 109 StGB Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
- § 109a StGB Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
- § 109d StGB Störpropaganda gegen die Bundeswehr
- § 109e StGB Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- § 109f StGB Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
- § 109g StGB Sicherheitsgefährdendes Abbilden
- § 109h StGB Anwerben für fremden Wehrdienst
- § 109i StGB Nebenfolgen
- § 109k StGB Einziehung
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