§ 109g StGBSicherheitsgefährdendes Abbilden
Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 109g, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 109g StGB · Absatz/Satz anfügen: § 109g Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung“
- § 109 StGB Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
- § 109a StGB Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
- § 109d StGB Störpropaganda gegen die Bundeswehr
- § 109e StGB Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- § 109f StGB Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
- § 109g StGB Sicherheitsgefährdendes Abbilden
- § 109h StGB Anwerben für fremden Wehrdienst
- § 109i StGB Nebenfolgen
- § 109k StGB Einziehung
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