Strafgesetzbuch (StGB)

§ 109d StGBStörpropaganda gegen die Bundeswehr

Besonderer Teil › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 109d StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 109d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 109d StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 109d Abs. 1 S. 1 StGB

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