§ 108f StGBUnzulässige Interessenwahrnehmung
Besonderer Teil › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:
- 1.
- Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
- 2.
- Mitglieder des Europäischen Parlaments und
- 3.
- Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.
(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 108f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 108f StGB · Absatz/Satz anfügen: § 108f Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen“
- § 105 StGB Nötigung von Verfassungsorganen
- § 106 StGB Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- § 106a StGB (weggefallen)
- § 106b StGB Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- § 107 StGB Wahlbehinderung
- § 107a StGB Wahlfälschung
- § 107b StGB Fälschung von Wahlunterlagen
- § 107c StGB Verletzung des Wahlgeheimnisses
- § 108 StGB Wählernötigung
- § 108a StGB Wählertäuschung
- § 108b StGB Wählerbestechung
- § 108c StGB Nebenfolgen
- § 108d StGB Geltungsbereich
- § 108e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
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