Strafgesetzbuch (StGB)

§ 105 StGBNötigung von Verfassungsorganen

Besonderer Teil › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 105 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer

1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 105, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 105 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 105 Abs. 1 S. 1 StGB

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