Strafgesetzbuch (StGB)

§ 104a StGBVoraussetzungen der Strafverfolgung

Besonderer Teil › Dritter Abschnitt: Straftaten gegen ausländische Staaten

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 104a StGB (amtliche Fassung)

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 104a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 104a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 104a Abs. 1 S. 1 StGB

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