§ 104a StGBVoraussetzungen der Strafverfolgung
Besonderer Teil › Dritter Abschnitt: Straftaten gegen ausländische Staaten
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 104a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 104a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 104a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Straftaten gegen ausländische Staaten“
- § 102 StGB Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
- § 103 StGB (weggefallen)
- § 104 StGB Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
- § 104a StGB Voraussetzungen der Strafverfolgung
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