§ 102 StGBAngriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
Besonderer Teil › Dritter Abschnitt: Straftaten gegen ausländische Staaten
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 102, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 102 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 102 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Straftaten gegen ausländische Staaten“
- § 102 StGB Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
- § 103 StGB (weggefallen)
- § 104 StGB Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
- § 104a StGB Voraussetzungen der Strafverfolgung
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