§ 108d StGBGeltungsbereich
Besonderer Teil › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 108d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 108d StGB · Absatz/Satz anfügen: § 108d Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen“
- § 105 StGB Nötigung von Verfassungsorganen
- § 106 StGB Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- § 106a StGB (weggefallen)
- § 106b StGB Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- § 107 StGB Wahlbehinderung
- § 107a StGB Wahlfälschung
- § 107b StGB Fälschung von Wahlunterlagen
- § 107c StGB Verletzung des Wahlgeheimnisses
- § 108 StGB Wählernötigung
- § 108a StGB Wählertäuschung
- § 108b StGB Wählerbestechung
- § 108c StGB Nebenfolgen
- § 108d StGB Geltungsbereich
- § 108e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
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