§ 108a StGBWählertäuschung
Besonderer Teil › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 108a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 108a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 108a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen“
- § 105 StGB Nötigung von Verfassungsorganen
- § 106 StGB Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- § 106a StGB (weggefallen)
- § 106b StGB Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- § 107 StGB Wahlbehinderung
- § 107a StGB Wahlfälschung
- § 107b StGB Fälschung von Wahlunterlagen
- § 107c StGB Verletzung des Wahlgeheimnisses
- § 108 StGB Wählernötigung
- § 108a StGB Wählertäuschung
- § 108b StGB Wählerbestechung
- § 108c StGB Nebenfolgen
- § 108d StGB Geltungsbereich
- § 108e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
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