§ 107b StGBFälschung von Wahlunterlagen
Besonderer Teil › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
(1) Wer
- 1.
- seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
- 2.
- einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
- 3.
- die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
- 4.
- sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 107b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 107b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 107b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen“
- § 105 StGB Nötigung von Verfassungsorganen
- § 106 StGB Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- § 106a StGB (weggefallen)
- § 106b StGB Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- § 107 StGB Wahlbehinderung
- § 107a StGB Wahlfälschung
- § 107b StGB Fälschung von Wahlunterlagen
- § 107c StGB Verletzung des Wahlgeheimnisses
- § 108 StGB Wählernötigung
- § 108a StGB Wählertäuschung
- § 108b StGB Wählerbestechung
- § 108c StGB Nebenfolgen
- § 108d StGB Geltungsbereich
- § 108e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
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