Strafgesetzbuch (StGB)

§ 107a StGBWahlfälschung

Besonderer Teil › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 107a StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 107a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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