§ 604 HGBRangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
Fünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.
(3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 604, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 604 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 604 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger“
- § 596 HGB Gesicherte Forderungen
- § 597 HGB Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598 HGB Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599 HGB Erlöschen der Forderung
- § 600 HGB Zeitablauf
- § 601 HGB Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 602 HGB Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 603 HGB Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604 HGB Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
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