§ 601 HGBBefriedigung des Schiffsgläubigers
Fünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden. Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.
(3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 601, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 601 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 601 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger“
- § 596 HGB Gesicherte Forderungen
- § 597 HGB Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598 HGB Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599 HGB Erlöschen der Forderung
- § 600 HGB Zeitablauf
- § 601 HGB Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 602 HGB Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 603 HGB Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604 HGB Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
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