§ 603 HGBAllgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Fünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind.
(2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind.
(3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 603, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 603 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 603 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger“
- § 596 HGB Gesicherte Forderungen
- § 597 HGB Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598 HGB Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599 HGB Erlöschen der Forderung
- § 600 HGB Zeitablauf
- § 601 HGB Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 602 HGB Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 603 HGB Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604 HGB Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
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