Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 603 HGBAllgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

Fünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 603 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind.

(2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind.

(3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 603, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 603 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 603 Abs. 1 S. 1 HGB

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