Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 598 HGBGegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

Fünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 598 HGB (amtliche Fassung)

(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind.

(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der Großen Haverei.

(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder für das Schiff genommen hat.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 598, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 598 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 598 Abs. 1 S. 1 HGB

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