Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 602 HGBVorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

Fünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 602 HGB (amtliche Fassung)

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 602, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 602 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 602 Abs. 1 S. 1 HGB

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