§ 597 HGBPfandrecht der Schiffsgläubiger
Fünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 597, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 597 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 597 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger“
- § 596 HGB Gesicherte Forderungen
- § 597 HGB Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598 HGB Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599 HGB Erlöschen der Forderung
- § 600 HGB Zeitablauf
- § 601 HGB Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 602 HGB Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 603 HGB Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604 HGB Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
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