Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 597 HGBPfandrecht der Schiffsgläubiger

Fünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 597 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.

(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 597, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 597 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 597 Abs. 1 S. 1 HGB

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