§ 599 HGBErlöschen der Forderung
Fünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 599, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 599 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 599 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger“
- § 596 HGB Gesicherte Forderungen
- § 597 HGB Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- § 598 HGB Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 599 HGB Erlöschen der Forderung
- § 600 HGB Zeitablauf
- § 601 HGB Befriedigung des Schiffsgläubigers
- § 602 HGB Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 603 HGB Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- § 604 HGB Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
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