Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 605 HGBEinjährige Verjährungsfrist

Fünftes Buch: Seehandel › Sechster Abschnitt: Verjährung

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 605 HGB (amtliche Fassung)

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 605, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 605 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 605 Abs. 1 S. 1 HGB

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