§ 605 HGBEinjährige Verjährungsfrist
Fünftes Buch: Seehandel › Sechster Abschnitt: Verjährung
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
- Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2.
- Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3.
- Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4.
- Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 605, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 605 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 605 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Verjährung“
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.