§ 608 HGBHemmung der Verjährung
Fünftes Buch: Seehandel › Sechster Abschnitt: Verjährung
Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 608, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 608 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 608 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Verjährung“
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