§ 610 HGBKonkurrierende Ansprüche
Fünftes Buch: Seehandel › Sechster Abschnitt: Verjährung
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 610, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 610 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 610 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Verjährung“
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