§ 606 HGBZweijährige Verjährungsfrist
Fünftes Buch: Seehandel › Sechster Abschnitt: Verjährung
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
- Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
- 2.
- Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
- 3.
- Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
- 4.
- Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 606, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 606 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 606 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Verjährung“
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