Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 475h HGBAbweichende Vereinbarungen

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 475h HGB (amtliche Fassung)

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 475h, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 475h HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 475h Abs. 1 S. 1 HGB

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