§ 476 HGBReeder
Fünftes Buch: Seehandel › Erster Abschnitt: Personen der Schifffahrt
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 476, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 476 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 476 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Personen der Schifffahrt“
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