Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 478 HGBSchiffsbesatzung

Fünftes Buch: Seehandel › Erster Abschnitt: Personen der Schifffahrt

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 478 HGB (amtliche Fassung)

Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des Schiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Ausrüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rahmen des Schiffsbetriebs überlassen werden und die den Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 478, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 478 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 478 Abs. 1 S. 1 HGB

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