§ 480 HGBVerantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
Fünftes Buch: Seehandel › Erster Abschnitt: Personen der Schifffahrt
Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 480, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 480 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 480 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Personen der Schifffahrt“
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