Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 480 HGBVerantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

Fünftes Buch: Seehandel › Erster Abschnitt: Personen der Schifffahrt

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 480 HGB (amtliche Fassung)

Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 480, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 480 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 480 Abs. 1 S. 1 HGB

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