§ 473 HGBDauer der Lagerung
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft
(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.
(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 473, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 473 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 473 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Lagergeschäft“
- § 467 HGB Lagervertrag
- § 468 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 469 HGB Sammellagerung
- § 470 HGB Empfang des Gutes
- § 471 HGB Erhaltung des Gutes
- § 472 HGB Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473 HGB Dauer der Lagerung
- § 474 HGB Aufwendungsersatz
- § 475 HGB Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475a HGB Verjährung
- § 475b HGB Pfandrecht des Lagerhalters
- § 475c HGB Lagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475d HGB Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475e HGB Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
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