Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 475 HGBHaftung für Verlust oder Beschädigung

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 475 HGB (amtliche Fassung)

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 475, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 475 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 475 Abs. 1 S. 1 HGB

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