Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 474 HGBAufwendungsersatz

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 474 HGB (amtliche Fassung)

Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 474, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 474 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 474 Abs. 1 S. 1 HGB

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