§ 475e HGBAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft
(1) Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen.
(2) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen. Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht der aus dem Lagerschein Berechtigte ist.
(3) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben.
(4) Der Lagerhalter haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 475e, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 475e HGB · Absatz/Satz anfügen: § 475e Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Lagergeschäft“
- § 467 HGB Lagervertrag
- § 468 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 469 HGB Sammellagerung
- § 470 HGB Empfang des Gutes
- § 471 HGB Erhaltung des Gutes
- § 472 HGB Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473 HGB Dauer der Lagerung
- § 474 HGB Aufwendungsersatz
- § 475 HGB Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475a HGB Verjährung
- § 475b HGB Pfandrecht des Lagerhalters
- § 475c HGB Lagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475d HGB Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475e HGB Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
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